AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zur Versorgung mit Blindenführhunden

 § 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den von Blindenführhundeschule Gerlinde Haag (Leistungserbringerin) und zuständiger Krankenkasse (Leistungsträger) geschlossenen Vertrag zur Versorgung des bei der Krankenkasse sehbehinderten bzw. blinden Versicherten (Leistungsberechtigter) mit einem Blindenführhund und dessen Nachbetreuung/-schulung.

Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil, soweit die Parteien keinen bevorrechtigten Rahmenvertrag haben. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Leistungserbringerin und dem Leistungsträger im Zusammenhang mit der Versorgung und der Nachbetreuung getroffen sind, sind in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, dem Kostenvoranschlag und der Kostenübernahmebestätigung des Leistungsträgers schriftlich niedergelegt und sind soweit gültig, wie keine entgegenstehende Bestimmung eines gültigen Rahmenvertrages etwas anderes regelt.

§ 2 Grundsätze der Leistungserbringung

1. Die Leistungserbringerin verpflichtet sich, für den Versicherten des Leistungsträgers unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieses Vertrages  einen geeigneten Hund auszuwählen, diesen zum Führhund auszubilden und den Leistungsberechtigten mit dem Führhund in einem Lehrgang so zu schulen, dass Mensch und Hund ein weitgehend verkehrssicheres Gespann bilden.

Die Führhundausbildung erfolgt unter Berücksichtigung von kynologischen Erkenntnissen, der Entwicklung der Verkehrsverhältnisse und unter Beachtung des Tierschutzgesetzes. Dabei wird insbesondere auch auf die Umsetzung der Qualitätskriterien vom 19. Mai 1993, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 117 vom 29.06.1993, Seite 5926 ff in Verbindung mit den “Richtlinien für die Auswahl und Ausbildung von Führhunden, Einarbeitung und Nachbetreuung der Führhundhalter“ des DBSV vom Dezember 1989 Rücksicht genommen.

2. Der Vertrag kommt durch ein Angebot der Leistungserbringerin (Kostenvoranschlag) und die darauf bezogene, rechtzeitige Annahme mittels Kostenübernahmeerklärung durch den zuständigen Leistungsträger zustande.

§ 3 Voraussetzungen an den Leistungsberechtigten

1.Der Leistungsträger stellt sicher, dass die zu versorgende Person körperlich und geistig sowie räumlich in der Lage ist, einen Führhund artgerecht zu halten und sich durch ihn führen zu lassen. Der Leistungsträger weist die zu versorgende Person ausdrücklich darauf hin, dass nur eine aktive Mitarbeit während der Einweisung und in den Folgejahren, sowie ein verantwortungsvoller Umgang mit dem lebendigen Hilfsmittel „Blindenführhund“ bezüglich der Pflege und Haltung zu einer anhaltend erfolgreichen Versorgung führt. Der Leistungsträger prüft außerdem, ob ein ausreichendes O&M-Training (mindestens 60 Stunden) gegeben ist.

2.Die Leistungserbringerin ist berechtigt, einen Leistungsberechtigten jederzeit bis zur Abnahme durch den Leistungsträger abzulehnen und die weitere Ausführung des Vertrags einzustellen, wenn Zweifel an einer einwandfreien Zusammenarbeit von Leistungsberechtigten und Führhund oder an einer geeigneten Haltung des Führhundes bestehen. Die Leistungserbringerin teilt dem Leistungsträger die Gründe schriftlich mit.

3. Soweit der Einarbeitungslehrgang bereits begonnen wurde, erstattet der Leistungsträger der Leistungserbringerin die Kosten des Einarbeitungslehrganges mit einem Pauschbetrag von täglich 280,00 € (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Weitergehende Ersatzansprüche der Leistungserbringerin, insbesondere wegen angefallener Auslagen, bleiben unberührt. Diese sind ggfls. konkret zu belegen.

§ 4 Auswahl und Ausbildung des Blindenführhundes

1. Die Leistungserbringerin wählt den Blindenführhund nach eigenem Ermessen aus. Bei der Auswahl des Tieres nimmt die Leistungserbringerin nach Möglichkeit auf die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Leistungsberechtigten (Alter, Geburts- oder Späterblindung, soziale und berufliche Situation) Rücksicht. Die Ausbildung des Hundes liegt im Übrigen in der alleinigen Verantwortung der Leistungserbringerin.

2. Zusätzlich zu den vereinbarten Qualitätskriterien für Blindenführhunde wird das Tier nach einem höchstens vierwöchigen Auswahlzeitraum mindestens 320 Stunden durch die Leistungserbringerin ausgebildet. Den Beginn des Einarbeitungslehrganges zeigt die Leistungserbringerin dem Leistungsträger schriftlich an.

§ 5 Einarbeitungslehrgang und Abgabe des Blindenführhundes

1. Der Einarbeitungslehrgang findet sowohl am Ort der Blindenführhundschule als auch am Wohnort des Leistungsberechtigten statt und umfasst im Regelfall 14 bis 28 Trainingstage.

Im Einarbeitungslehrgang wird der Leistungsberechtigte praktisch und theoretisch in die artgerechte Haltung und Pflege des Hundes und in die Führarbeit mit dem Blindenführhund eingewiesen. Der theoretische und praktische Unterricht erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten von Leistungsberechtigten und Führhund.

2. Die Leistungserbringerin ist berechtigt, den Blindenführhund mit Beendigung der Einweisung am Ort der Schule an den Leistungsberechtigten herauszugeben.

3. Die Übergabe des Führhundes an den Leistungsberechtigten erfolgt mit allen damit verbundenen Haftungen und Verpflichtungen. Der Leistungsberechtigte wird Hundehalter im Sinne von §§ 833, 834 BGB.

Mit Abgabe an den Leistungsberechtigten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Leistungsträger über. Der Wert des Blindenhundes bei Abgabe wird im Hinblick auf die noch nicht durchgeführte Gespannprüfung auf 90 % der Gesamtsumme des Kostenvoranschlages festgelegt. Mit der Übergabe verliert die Leistungserbringerin ihre Stellung als Halterin des Führhundes.

4. Mit der Abgabe vor Durchführung der Gespannprüfung ist keine Übertragung des Eigentums an dem Blindenführhund verbunden. Die Leistungserbringerin überträgt das Eigentum an dem Blindenführhund auf den Leistungsberechtigten erst nach Durchführung der Gespannprüfung und nach vollständiger Bezahlung durch den Leistungsträger.

§ 6 Nachsorge

Die Leistungserbringerin bietet darüber hinaus:

-unentgeltlich telefonische Beratung zum gelieferten Hund und seiner Haltung und

-gegen gesondertes Entgelt die Möglichkeit zur Pensionsnahme (nach Rücksprache).

§ 7 Gespannprüfung/ Abnahme

1. Nach Beendigung des Einarbeitungslehrganges werden Leistungsträger und Leistungserbringerin eine Abnahme in Form einer Gespannprüfung gemäß den „Qualitätskriterien für Blindenführhunde“ vom 19. Mai 1993 durchführen lassen. Die Leistungserbringerin zeigt dem Leistungsträger die Abnahmebereitschaft schriftlich an.

2. Der Leistungsträger veranlasst die Gespannprüfung und beauftragt den/ die Prüfer. Der Prüfungstermin ist zwischen Prüfer, Leistungsberechtigten, Leistungsträger und Leistungserbringerin abzustimmen.

3. Sollte sich die Abnahme aus Gründen, die die Leistungserbringerin nicht zu vertreten hat,

verzögern, gilt die Abnahme mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Abnahmebereitschaft als erfolgt.

4. Die Kosten der ersten Gespannprüfung übernimmt der Leistungsträger.

5. Eine Abschrift des Prüfungsbogen mit der Auswertung der abgehaltenen Gespannprüfung erhält auch die Leistungserbringerin.

6. Sollten sich bei der Gespannprüfung seitens des Führhundes Mängel herausstellen, die gemäß Prüfungsgutachten von der Leistungserbringerin zu vertreten sind und eine Nachschulung erforderlich machen, so können die Kosten der Nachschulung von der Leistungserbringerin nicht geltend gemacht werden. Die Kosten der erneuten Gespannprüfung sind nur in diesem Falle von der Leistungserbringerin zu tragen.

7. Ein Nichtbestehen der Gespannprüfung bedeutet deren Wiederholung. Der Leistungsträger stellt sicher, dass der Leistungsberechtigte die Wiederholungsprüfung auf Kosten des Leistungsträgers oder der Leistungserbringerin (siehe Ziffern 1 bis 6) absolviert.

8. Ist die Gespannprüfung in zwei aufeinander folgenden Terminen wegen vom Leistungsträger oder Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen erfolglos, so kann die Leistungserbringerin die Durchführung einer weiteren Gespannprüfung und Nachschulung ablehnen und die Vergütung nach Kostenvoranschlag in vollem Umfang verlangen.

§ 8 Zahlungsverpflichtungen

Die Vertragspartner verständigen sich für die Lieferung und die Ausbildung des Hundes inkl. Einarbeitungslehrganges und sämtlicher Nebenkosten auf das im Kostenvoranschlag ausgewiesene Entgelt (zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer).

Die in der Einarbeit entstandenen Kosten werden direkt nach dessen Abschluss, auf einer gesonderten Rechnung ausgewiesen und unverzüglich fällig.

Mit Abnahme wird das vereinbarte Entgelt für den Blindenführhund, ohne Einarbeit fällig.

Die Rechnungsbegleichung erfolgt innerhalb Vier Wochen ab Rechnungseingang. Sollte der Leistungsträger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so steht es der Leistungserbringerin frei, für die Zeit der Verzögerung Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB in Höhe des jeweils gültigen Zinssatzes auf den Rechnungsbetrag aufzuschlagen.

Wird die Gespannprüfung im Einvernehmen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringerin zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, ist die Leistungserbringerin berechtigt, von dem Leistungsträger eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtentgeltes vorab zu verlangen. Die Abschlagszahlung kann ggfls. unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden.

§ 9 Leistungsstörungen

Bei Abbruch des Einarbeitungslehrgangs werden pro abgehaltenen Tag 280,00 € (zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer) fällig. Weitergehende Ersatzansprüche der Leistungserbringerin, insbesondere wegen angefallener Auslagen, bleiben unberührt. Diese sind ggfls. konkret zu belegen.

Die Entscheidung über einen Lehrgangsabbruch wird ausschließlich von der Leistungserbringerin nach Rücksprache mit dem Leistungsträger getroffen. Die Kostenerstattung erfolgt unabhängig von einer evtl. ausstehenden Gespannprüfung.

§ 10 Gewährleistung

1. Der Blindenführhund ist ein lebendes Wesen. Die Vertragsparteien wissen, dass dieses ständigen Änderungen, insbesondere durch den Einfluss des Leistungsberechtigten und der Umwelt, unterliegt und in seinen physischen und psychischen Eigenschaften nicht vollständig beherrschbar ist.

Die Leistungserbringerin übernimmt deshalb mit diesem Vertrag keine verschuldensunabhängige Haftung für die Merkmale des Blindenführhundes, insbesondere für die Gesundheit, für die Führleistung oder für die Verkehrssicherheit. Sie übernimmt ebenso keine Gewährleistung für den Fortbestand der vertragsgemäßen Eigenschaften über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus. Soweit die Leistungserbringerin die Durchführung von tierärztlichen Untersuchungen bestätigt, steht sie nicht für die inhaltliche Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse ein.

2. Mängel hat der Leistungsträger der Leistungserbringerin schriftlich und unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Leistungsträger oder der Leistungsberechtigte bei der Behandlung und Pflege des Hundes von den Anweisungen der Leistungserbringerin abwich. Der Leistungsträger hat nachzuweisen, dass der Mangel nicht durch die Abweichung von den Anweisungen der Leistungserbringerin verursacht wurde.

4. Im Fall eines von ihr verursachten Führleistungsmangels wird die Leistungserbringerin durch Nachschulung nacherfüllen. Das Recht auf Nacherfüllung steht der Leistungserbringerin für jeden Gewährleistungsfall zwei Mal zu. Für den Fall, dass auch die zweite Nacherfüllung fehlschlägt, steht es dem Leistungsträger frei, zwischen den gesetzlichen Gewährleistungsrechten zu wählen. Die Selbstvornahme ist außer in medizinisch indizierten Notfällen grundsätzlich ausgeschlossen. 

5. Treten Mängel in der Führleistung auf, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Leistungsträgers oder Leistungsberechtigten liegt, so können auf Wunsch weitere Nachbetreuungstermine gegen Kostenerstattung vereinbart werden.

6. Alle übrigen Mängelansprüche verjähren spätestens innerhalb von sechs Monaten. Die Gewährleistungszeit beginnt nach Beendigung des Einarbeitungslehrganges am Ort der Blindenführhundeschule und nach Aushändigung an den Leistungsberechtigten.

§ 11 Haftung

Die Leistungserbringerin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn ein nachgewiesener Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist oder durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verursacht worden ist.

Im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten haftet die Leistungserbringerin, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nur für denjenigen Schadensumfang, mit dessen Entstehen die Leistungserbringerin bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist der Sitz des jeweiligen Leistungserbringers. Der Leistungserbringer ist berechtigt, den Leistungsträger an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt.

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